Niedersächsisches Hundegesetz Das niedersächsische Hundegesetz (NHundG) von 2011 stellt eine Reihe von Anforderungen an jeden Hundehalter. Es wurde überarbeitet und erlangte zum 01. Juli 2013 seine Gültigkeit.
Folgende Anforderungen wurden gestellt:
- Jeder Hund muss mittels Transponder gechipt sein. Dies gilt auch für bereits tätowierte Hunde.
- Jeder Hund muss in einem zentralen, vom Gesetzgeber eingerichteten Register angemeldet sein.
- Diese Registrierung ist kostenpflichtig.
- Jeder Hundehalter muss für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. - Jeder Hundehalter muss sachkundig sein. - Wer in den letzten 10 Jahren ununterbrochen mindestens 2 Jahre ohne Beanstandung
einen Hund gehalten hat gilt als sachkundig.
Dies wird auch gelten für Hundehalter, die eine BH-Prüfung oder eine Prüfung zum VDH-Hundeführerschein vorweisen können.
Alle anderen Hundehalter (das Gesetz läßt nur noch ganz wenige weitere ganz spezielle Ausnahmen zu)
müssen eine
Sachkundeprüfung gem. den gesetzlichen Vorgaben ablegen.
Diese Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil.
Sie darf nur von bestimmten Personen, die eigens dafür behördlich anerkannt sind abgenommen werden.
ACHTUNG:
Personen, die ab dem 01.07.2013 einen Hund anschaffen wollen und nicht
sachkundig im Sinne des Gesetzes sind, müssen die theoretische Sachkundeprüfung VOR der Anschaffung des Hundes ablegen.
Bearbeitungsstand: 01.07.2013
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